Willkommen!... auf dem Blog der GSSR Steuerberatungsgesellschaft mbH. Auf dieser Seite veröffentlichen wir Artikel zu ausgewählten Themen des Steuer- und Bilanzrechts. Suche |
Donnerstag, 12. März 2009Anforderungen an die Rechnung eines UnternehmersDer Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen die Anforderungen an Rechnungen konkretisiert. Es ist leider nach wie vor so, dass Unternehmer nicht ausreichend die eingehenden Rechnungen kontrollieren. Dieses hat zunächst einmal die Folge, dass, wenn die Voraussetzungen der §§ 14 ff. UStG (Umsatzsteuergesetz) nicht erfüllt sind, ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht möglich ist. Hierdurch entsteht dem Unternehmer allein aufgrund der falschen Rechnung eine Belastung in Höhe von 19 % bzw. 7 %. In Anbetracht der Höhe der Summe ist eine ausführliche Kontrolle der Rechnungen notwendig und gegebenenfalls der Steuerberater bzw. die Steuerberatungsgesellschaft mit hinzuzuziehen, um die Rechnung bereits im Vorfeld zu prüfen. Wenn die Rechnung bezahlt wurde, so die Praxis, ist der Rechnungsaussteller immer sehr unwillig, die Rechnung zu korrigieren. Das Druckmittel der offenen Rechnung sollte daher nicht vorschnell aus der Hand gegeben werden. Eine Rechnung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Hier treten immer wieder Probleme auf, da entweder die Adresse oder der Name, z. B. der Zusatz GmbH, vergessen wird oder unvollständig ist. Des Weiteren muss die Rechnung ein Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) und die Steuernummer des leistenden Unternehmers, das heißt der Firma, welche die Rechnung ausstellt hat oder deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Angabe der Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistungen, welche erbracht worden ist. In seiner Entscheidung vom 08.10.2008 unter dem Aktenzeichen VR 59/07 hat der BFH zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung Stellung genommen. Der Grund der Klage war, dass eine Rechnung durch das Finanzamt beanstandet wurde und dem Unternehmer der Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde, das heißt, das Finanzamt hat die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer aus der Rechnung abgelehnt. Im vorliegendem Fall des BFH hatte die ausstellende Firma in die Rechnung geschrieben „für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahre 1996 berechnen wir“, dann folgt der Rechnungsbetrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der BFH hat in der Sache entschieden, dass die Rechnung zu unbestimmt ist und die Angaben nicht geeignet sind, die Identifizierung der abgerechneten Leistung zu ermöglichen. Dieses hatte zur Folge, dass die Erstattung der Umsatzsteuer über mehrere tausend Euro abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Aufwand für das Finanzamt zur Identifizierung der Leistung dahingehen muss, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung möglich ist. Es kann dabei auch auf Geschäftsunterlagen verwiesen werden, allerdings muss der Verweis eindeutig und die Geschäftsunterlagen identifizierbar sein. Der vorliegende Zusatz „technische Beratung und technische Kontrolle im Jahre 1996“ entsprach diesen Anforderungen nicht, da eine Identifizierung der einzelnen Leistungen nicht möglich war. Insbesondere waren für das Finanzamt die im Einzelnen erbrachten Leistungen nicht kontrollierbar. Obwohl das Unternehmen, welches die Rechnung erhalten hat und den Vorsteuerabzug begehrte, entsprechende Leistungsbeschreibungen nachreichte, aus denen der Leistungsumfang hätte geschlossen werden können, reichte dieses dem Bundesfinanzhof nicht, da in der Rechnung auf diese Unterlagen kein Bezug genommen worden ist. Im Ergebnis wurde eine Vorsteuererstattung abgelehnt. Die Erstattung wurde allein aufgrund der Formalie abgelehnt. Es ging also nicht um die Tatsache, ob tatsächlich Leistungen erbracht worden sind, sondern nur um die Frage, ob die Rechnung für das Finanzamt prüfbar war. Neben diesem Punkt ist noch zwingend der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistungen in der Rechnung aufzuführen. Der Bundesfinanzhof hat am 17.12.2008 in der Entscheidung XI R 62/07 festgestellt, dass der Vorsteuerabzug gestrichen werden kann, wenn der Zeitpunkt der Lieferung nicht in der Rechnung enthalten ist. Weiter hat die Rechnung das nach Steuersätzen (das heißt nach 19 % oder 7 %) aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistungen sowie die im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (dies betrifft insbesondere Skonti) aufzuführen. Zum Schluss ist noch der anzuwendende Umsatzsteuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis darauf in der Rechnung aufzuführen. Teilweise ist es auch noch notwendig, dass auf Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers hingewiesen wird. Es gibt noch zahlreiche Sonderregelungen insbesondere im Zusammenhang mit Auslandsgeschäften, die auch jeweils im Einzelfall kritisch geprüft und beachtet werden müssen. Wir raten daher nochmals eingehende Rechnungen vor Zahlung eingehend zu prüfen. Nur so kann verhindert werden, das Vorsteuer nicht erstattet wird oder später, sollte das Finanzamt die Vorsteuer ungeprüft gezahlt haben, eine Rückerstattung fällig wird. Tipps für die Praxis: Überprüfen Sie eingehende Rechnungen vor Zahlung auf Vollständigkeit Fragen Sie bei Zweifeln den Steuerberater oder die Steuerberatungsgesellschaft
Geschrieben von Sven Schützler, Fachanwalt für Steuerrecht
um
12:17
Mittwoch, 11. März 2009Fristen für die Steuererklärungen 2008Das Bundesministerium der Finanzen hat am 02.01.2008 die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen, für das Jahr 2008 veröffentlicht. Danach ist die Erklärung der Einkommensteuer für das Jahr 2008 bis zum 31.05.2009 abzugeben. Dieses gilt ebenfalls für die Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages. Die vorgenannte Frist gilt auch für Körperschaftsteuer -, die Gewerbesteuer - und die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008. Diese Frist kann über den Mai 2009 verlängert werden, unter anderem dann, wenn die Steuererklärung über einen Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatergesetzes gefertigt werden. Die Frist für die Abgabe der Steuerklärung 2008 kann dann bis zum 31.12.2009 verlängert werden. Auf der Basis begründeter Einzelanträge kann eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung eventuell auch bis zum 28.02.2010 verlängert werden. Hierfür sind aber begründete Einzelanträge notwendig, so dass nicht generell von einer Fristverlängerung über den 31.12.2009 hinaus ausgegangen werden kann. Eine über den 28.02.2010 hinausgehende Fristverlängerung soll durch die Finanzämter grundsätzlich nicht gewährt werden.
Geschrieben von Sven Schützler, Fachanwalt für Steuerrecht
um
10:37
Freitag, 9. Januar 2009BFH-Entscheidung zu DienstwagenfahrtenBFH hat in zwei Entscheidungen zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Stellung genommen Der Bundesfinanzhof hat sich in zwei erfreulichen Entscheidungen vom 04.04.2008 – Aktenzeichen VI R 85/04 und VI R 68/05 auf die Seite der Nutzer von Dienstwagen gestellt. Die sogenannte Ein-Prozent-Regelung (6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) führt neben der Besteuerung von 1 % des Listenpreises des Firmenwagens auch zu einer Besteuerung der Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die Entscheidungen nutzen insbesondere Außendienstmitarbeitern und Mitarbeitern, die teilweise mit der Bahn zur Arbeit gelangen. Bisher war es so, dass die alleinige Möglichkeit des Arbeitnehmers mit dem Firmenwagen zur Arbeitsstätte zu fahren, als geldwerter Vorteil monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises multipliziert mit den Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu versteuern war. Aufgrund dieser Regelung sind insbesondere bei hohen Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhebliche Steuerlasten entstanden. Da nur auf die Nutzungsmöglichkeit abgestellt wurde, galt die Steuerpflicht auch für Fälle in denen Mitarbeiter den Firmenwagen für Fahrten zur Arbeit nur eingeschränkt nutzten. Insbesondere wenn nur bis zum nächstgelegenen Park-and-Ride-Platz gefahren wurde oder der Pkw aufgrund einer Außendiensttätigkeit nur einmal die Woche für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wurde fiel dennoch die volle Steuerlast an. In diesen Fällen wurde also aufgrund der alleinigen Nutzungsmöglichkeit und dem geltenden Anscheinsbeweis die volle Versteuerung der 0,03 %- Regelung durch die Finanzbehörden verlangt. In der ersten Entscheidung vom 04.04.2008 stellte der BFH, Aktenzeichen VI R 68/05, klar, dass eine Entkräftung des Anscheinsbeweis, dass der Dienstwagen für die Gesamtstrecke genutzt wird, durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte bewirkt werden kann. Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen lediglich 3,5 Kilometer zum nächstgelegenen Bahnhof gefahren, um dann die verbleibende Strecke von 114,5 Kilometern mit der Bahn zum Arbeitsplatz zurückzulegen. Es ging um einen Steuerbetrag über ca. EUR 9.000,-. Der BFH hat nunmehr festgestellt, dass eine Haftung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Dienstwagen abzuführende Lohnsteuer nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht besteht, da im vorliegenden Fall kein geldwerter Vorteil, der gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 EStG zum Arbeitslohn zählt, vorliegt. Zur Begründung führte der zuständige Senat, entgegen der Ansicht der Finanzämter aus, dass es nicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ankommt, sondern auf die tatsächliche Nutzung, das heißt die tatsächliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch der Ansicht der Finanzverwaltung, dass wenn weniger Fahrten erfolgen der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führen muss, hat sich der Bundesfinanzhof nicht angeschlossen. In der zweiten Entscheidung, Aktenzeichen VI R 85/04, die ebenfalls am 04.04.2008 ergangen ist, ging es um einen Außendienstmitarbeiter, der lediglich einmal die Woche den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsuchte. Das Finanzamt wollte hier ebenfalls die 0,03 %-Regelung anwenden, obwohl tatsächlich durch die Möglichkeit der Nutzung ein Vorteil für den Arbeitnehmer nicht bestand. Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass, wenn der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, der Zuschlag nach § 8 Abs. 2, Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abhängt. Zur Ermittlung des Zuschlages ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen. Zur Begründung der Entscheidungen wird angeführt, dass auch bei der Entfernungspauschale gemäß § 9 EStG es nur auf die tatsächlichen Fahrten ankommt. Die positiven Entscheidungen des Bundesfinanzhofes stoßen auf erheblichen Widerstand aus der Finanzverwaltung, da die 0,03 %-Regelung zu erheblichen Steuereinnahmen führt. Das Bundesministerium der Finanzen hat daher mit Schreiben vom 23.10.2008 auf die Entscheidung reagiert. Das Urteil des BFH mit dem Aktenzeichen VI R85/04 will das Bundesministerium über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden. Es wird daher Außendienstmitarbeitern im Regelfall nur im Klagewege mit Hilfe von Steuerberatern möglich sein, die Besteuerung nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens und nicht nach der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung durchzusetzen. Im Hinblick auf das zweite Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 68/05 ist das Bundesfinanzministerium großzügigerweise bereit, die Entscheidung des BFH nach Billigkeitsregelungen anzuwenden. Diese schöne Formulierung des Bundesfinanzministeriums bedeutet, dass erhebliche formale Voraussetzungen für die Anwendung geschaffen werden. Das Bundesfinanzministerium hat eigene Bedingungen aufgestellt, die gemäß BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 68/05 bestehende Privilegierung einzuräumen. Dieses gilt nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nur, wenn Teilstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wurden und das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecken zur Verfügung gestellt worden ist und der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbots überwacht. Es müssen daher arbeitsrechtliche Regelungen zu den Fahrten zwischen Wohnung und Park-and-Ride-Platz getroffen werden. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer eine Jahres-Bahnfahrkarte vorlegen können. Wenn Sie beabsichtigen, die Vergünstigungen des BFH in Anspruch zu nehmen, dokumentieren Sie so weit wie möglich, dass die tatsächlich gefahrene Strecke von der pauschalen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstrecke abweicht. Verwahren Sie insbesondere Jahres-Bahnfahrkarten auf und dokumentieren Sie, wenn Sie z.B. nur einmal wöchentlich ins Büro fahren, wann und warum Sie ins Büro fahren. Nur mit einer Dokumentation (Zeugen benennen, eventuell eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitsgebers einholen) können Sie aufwendige Gerichtsverfahren vermeiden und eventuell die Finanzverwaltung bereits im Vorfeld überzeugen, von der 0,03 %-Regelung abzuweichen. Hinweise für die Praxis - Erstellen Sie im Vorfeld Dokumentationen, aus welchen Gründen Sie den Pkw nur eingeschränkt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Sammeln Sie belege und holen Sie ggfs. schriftliche Bestätigungen ein - Ändern Sie ggfs. die Arbeitsverträge
Geschrieben von Sven Schützler, Fachanwalt für Steuerrecht
um
14:47
Dienstag, 2. Dezember 2008Darlehensverluste gemäß § 17 Abs. 2 EStG als nach-trägliche Anschaffungskosten ansetzenDer Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19. August 2008 unter dem Aktenzeichen IX R 63/05 eine Ent-scheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2005 Aktenzeichen 11 K 2558/04 aus dem Jahre 2005 bestätigt. Der Hintergrund des Rechtstreits war ein Sanierungsdarlehen welche von einem Gesellschafter der GmbH ge-währt wurde. Der Kläger und Gesellschafter hatte sich im Rahmen des Erwerbs eines Anteils an einer GmbH verpflichtet, der GmbH auf Grund der schlechten finanziellen Lage ein Darlehen in Höhe von damals noch 150.000 DM zu gewähren. Im folgenden Jahr verbesserte sich die finanzielle Lage der Gesellschaften nicht, so dass der Kläger ein weiteres kurzfristiges Darlehen gewähren musste. In diesem Zuge wurde eine Rangrücktrittsvereinbarung für das zunächst gewährte Darlehen in Höhe von 150.000 DM vereinbart. Die Rangrücktrittserklärung bewirkt, dass z.B. ein Gesellschafterdarlehen hinter Forderungen von möglichen Drittgläubigern der GmbH zurücktritt. Dies galt auch für den Zinsanspruch aus dem Darlehen. Das Darlehen des Gesellschafter darf erst nach der Krise bedient werden. Kurze Zeit später veräußerte der Kläger seine Anteile für den symbolischen Kaufpreis von einer DM an einen Dritten um eine Insolvenz zu vermeiden. Er verzichtete dabei auf die Rückzahlung der der GmbH gewährten Darlehen nebst Zinsen. Auf Grund der finanziellen Verluste aus den gewährten Darlehen machte der Kläger in seiner Einkommen-steuererklärung 2001 nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 150.000 DM sowie die 10.000 DM in Hinblick auf § 32a Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geltend. Das Finanzamt erkannte die nachträglichen Anschaffungskosten nicht steuermindernd an. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die gewährten Darlehen an die GmbH nachträgliche An-schaffungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen und daher steuerlich zu berücksichtigen sind. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus, dass ein Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG der Betrag ist, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Kosten sowie seine Anschaffungskosten den Wert des zurückgezahlten Vermögen der Kapitalgesellschaft (GmbH) übersteigen. Zu den Anschaffungskosten zählt der BHF gemäß § 255 Abs. 1, Satz 2 HGB auch die nachträglichen Anschaf-fungskosten, das heißt nachträgliche Aufwendung auf die Beteiligung (an der GmbH), wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurden sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten darstellen. Im vorliegenden Fall war dieses zu bejahen, da das gewährte Darlehen an die GmbH als Ersatz für Eigenkapital zu bewerten war. Dieses lag an der Tatsache, dass die Gewährung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem ein ordentlicher Kaufmann als Gesellschafter Eigenkapital zugeführt hätte. Der BFH verweist darauf das dies bereits ständige Rechtssprechung sei. Hieran ändere auch der vereinbarte Rangrücktritt im Ergebnis nichts, da nach Aussage des BFH ansonsten der Zweck des Sanierungsprivileges unterlaufen würde. Hinweis: Sollten Sie in den letzten Jahren Verluste im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen erlitten haben, raten wir die Ihre ergangenen Einkommensteuerbescheide zu prüfen und gegebenenfalls Korrekturen zu verlangen, soweit dieses möglich ist (insbesondere, wenn Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging).
Geschrieben von Sven Schützler, Fachanwalt für Steuerrecht
um
12:34
Dienstag, 18. November 2008Einkommensteuer / Vorläufige Steuerfestsetzung / Anhängige MusterverfahrenIm Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Musterver-fahren hat das Bundesfinanzministerium (BMF) gegenüber den obersten Finanzbehörden festgelegt, dass die unten aufgeführten Punkte bezüglich der Einkommensteuer nur vorläufig festzusetzen sind. 1. Es ist strittig, ob Werbungskosten für Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte (Entfernungspauschale), § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG (Einkommensteuergesetz) innerhalb Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden müssen. 2. Auch die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben für die Er-stellung der Steuererklärung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG wird gerichtlich überprüft. 3. Die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§§ 10 Abs. 3, 4, 4 a EStG) für die veranlagenden Zeiträume ab 2005 ist ebenfalls verfassungsrechtlich bedenklich. 4. Neben der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1, Satz 3, Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005, ist auch die Anwendbarkeit des § 24 b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veran-lagungszeiträume ab 2004 strittig. Weiter wird die Frage der Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2003 ebenfalls gerichtlich geklärt. Hinweis: Das BMF-Schreiben bedeutet für Ihren Einkommensteuerbescheid, dass sämtliche Ein-kommensteuerfestsetzungen, die unter den Punkten Nr. 1 bis 4 aufgeführt sind, vorläufig erfolgen. Dieses wird auf Ihrem Steuerbescheid vermerkt und hat zur Folge, dass die Bescheide in den folgenden Jahren geändert werden können. Ein Einspruch gegen den Bescheid muss, nicht erfolgen, auch wenn das Finanzamt Aufwendungen zu Ihren Lasten nicht berücksichtigt hat. Dieses gilt aber nur, wenn die Vorläufigkeit auf dem Steuerbescheid vermerkt und nicht aufgehoben worden ist. Sollte das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die einzelnen Punkte zu Gunsten des Steuerzahlers entscheiden, können die Bescheide von Amtswegen geändert werden.
Mittwoch, 12. November 2008Geländewagen unterliegen der Pkw KraftfahrzeugsteuerGeländewagen unterliegen der Pkw Kraftfahrzeugsteuer Der Bundesgerichtshof hat am 01.10.2008 unter Aktenzeichen II R 63/07 entschieden, dass Geländewagen unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung regelmäßig einen Pkw darstellen. Dies hat zur Folge, dass die Besteuerung des Fahrzeugs als Personenkraftwagen gem. § 8 Nr. 1 Kraftfahrtsteuergesetz (KraftStG) nach Hubraum, Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen berechnet wird. Im Falle einer Einordnung als anderes Fahrzeug gem. § 8 Nr. 2 KrafStG wäre die Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert worden, allerdings nur wenn dass Gesamtgewicht unter 3,5 Tonne gelegen hätte. Hierdurch wäre eine erhebliche Steuerersparnis eingetreten. Zur Begründung seiner für Geländewagenbesitzer nachteiligen Entscheidung führt der zweite Senat des Bundesfinanzhofes aus, dass es keine verkehrsrechtlichen Vorschriften gebe, die einen ausdrücklichen Begriff enthalten nach dem Personenkraftwagen bzw. andere Fahrzeuge (Geländewagen) zu unterscheiden seien. Aus diesem Grunde hat der Bundesfinanzhof eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Dabei hat er den Geländewagen anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtungen des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern, eingeordnet. Dabei hat der BFH einen objektiven Maßstab angelegt und angemerkt, dass z. B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Lagefläche, die Ausstattung des Fonds mit den Sitzen und Sicherheitsgurten bzw. für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten, das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie zu beachten sind. Im Ergebnis wurde im vorliegenden Fall die Besteuerung nach Pkw Grundsätzen bejaht. Tipps:Auch zukünftig sind Geländewagen als sonstige Fahrzeuge nicht grundsätzlich der Besteuerung des § 8 Nr. 1 KraftStG unterworfen. Wichtig ist, dass eine Nutzung des Fahrzeugs als Transportmittel im Vordergrund steht. Es ist also darauf zu achten, dass die Geländewagen sich von dem äußeren Erscheinungsbild eines Pkws, insbesondere was Einrichtung angeht, unterscheiden. Es sollte bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt dargelegt werden, dass der Geländewagen überwiegend als Transportmittel dient.
Geschrieben von Dipl. Kauffrau u. StB Christiane Osthues
um
18:08
Montag, 30. Juni 2008Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Fortbildung und WerbungskostenDer BFH musste in seiner Entscheidung vom 140.04.2008, Az. VI R 66/05 entscheiden, ob die Fahrtkosten eines Arbeitnehmers, der neben seiner Vollzeitbeschäftigung eine Fortbildung absolvierte, die Fahrtkosten in diesem Zusammenhang steuerlich unbegrenzt ansetzen konnte. Das Finanzamt sah aufgrund der vierjährigen Fortbildung den Ort, an dem die Fortbildung stattfand, als weitere regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an. Daher wurde nur ein Teil der Fahrtkosten, unter Anwendung der Pendlerpauschale, anerkannt. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass die Aufwendungen für Fahrten im Zusammenhang mit einer länger andauernden Fortbildung als Werbungskosten vollständig abziehbar sind im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Zur Begründung führte das höchste Finanzgericht an, dass Orte, an denen auch länger andauernde Fortbildungen stattfinden, keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätten im Sinne des § 9 EStG darstellen. Genau auf diesen Standpunkt hat sich das Finanzamt gestellt. Da damit keine auf Dauer angelegte regelmäßige Arbeitsstätte vorlag, sind die Kosten gem. § 9 Abs. 1 EStG abziehbar und zwar bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Tipp: Prüfen Sie Ihre Einkommensteuererklärung dahingehend, ob Ihnen Fahrten im Zusammenhang mit Fortbildungen gekürzt worden sind und prüfen Sie, ob noch ein Einspruch oder anderweitige Korrektur des Steuerbescheides möglich ist. gez. Schützler
Jahressteuergesetz 2009 durch das Kabinett beschlossenDas Jahressteuergesetz 2009 wurde durch das Kabinett beschlossen. Es werden sicherlich noch Änderungen erfolgen. Vorab werden aber die von der Bundesregierung geplanten Änderungen im Folgenden dargestellt: 1. Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung Es ist geplant, den Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen. Diese sollen daher von der Besteuerung befreit werden. 2. Unternehmen können Buchführung zukünftig ins Ausland verlegen Es ist zur Zeit rechtlich nicht möglich, die Buchführungsaufgaben in das Ausland zu verlagern. Zukünftig soll es möglich sein, die EDV-geschützte Buchführung ins Ausland zu verlagern und dort fertigen zu lassen. 3. Steuerstraftaten / Verjährung Die Steuerstraftaten sollen nicht wie zum Teil heute nach fünf Jahren, sondern erst nach zehn Jahren verjähren. Die zehnjährige Frist soll für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen gelten. 4. Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage Die Kinderzulage der Eigenheimzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. 5. Neue Besteuerung von Ehegatten Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiener-Ehepaare ein so genanntes "optionales Faktorverfahren" eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden 6. Schulgeld nur bis Höchstbetrag absetzbar Die Absetzbarkeit von Schulgeld wird auf einen Höchstbetrag von € 3.000,00 begrenzt. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Schule zu einem allgemeinbildenden Schul- und Jahrgangsabschluss führen muss, der von einem Kultusministerium oder der Kultusministerkonferenz in Deutschland anerkannt wird. 7. Fazit Ob der Regierungsentwurf schlussendlich wirklich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere dürfte im Hinblick auf die Privatschulkosten eine erhebliche Diskussion entstehen.
Samstag, 31. Mai 2008Änderung des Bilanzrechts beschlossen!Das Bundeskabinett hat am 21.05.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen. Die Reform soll erstmals für Geschäftsjahre gelten, die im Jahre 2009 beginnen. Ob der Entwurf in der jetzigen Fassung unverändert umgesetzt wird, ist erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 abzusehen. Im Vordergrund der Reform steht die Deregulierung und Kostensenkung insbesondere für die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen: I. Deregulierung Der Gesetzentwurf will Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlasten. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Konkret geht es unter anderem um folgende Maßnahmen: Es ist geplant, Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- € Umsatz und 50.000,- € Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften zu befreien. Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20% erhöht. II. Aussagekraft der HGB-Abschlüsse soll erhöht werden Das modernisierte HGB-Bilanzrecht soll die Antwort auf die International Financial Accounting Standards (IFRS) darstellen. Die IFRS sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten; dienen also dem Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern und ist für mittelständische Unternehmen viel zu kompliziert und kostenträchtig. Mit folgenden Maßnahmen wird die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert: 1. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how sind künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen. Insbesondere sollen hiervon auch kleine und sogenannte Start-up-Unternehmen von der Vorschrift profitieren. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. 2. Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert (Fair Value) bewertet. Das soll die handelsrechtliche Rechnungslegung vereinfachen und vereinheitlichen.Noch nicht realisierten Gewinne werden jedoch grundsätzlich mit einer Ausschüttungssperre verbunden. 3. Änderung der Rückstellungsbewertung Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen sollen in Zukunft realistischer bewertet. Bei Pensionsrückstellungen lässt sich zur Zeit in der handelsrechtlichen Rechnungslegung die wahre Belastung der Unternehmen nicht ablesen, weil die bisherigen Wertansätze oft zu niedrig sind. Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Die Neuregelung wird zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Um diese steuerlichen Auswirkungen für die Unternehmen abzumildern, sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. III. Abschaffung von Wahlrechten Bilanzierungsmöglichkeiten, die einem aussagekräftigen und vergleichbaren Jahresabschluss entgegenstehen, sollen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden. IV. Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften Der Gesetzentwurf enthält auch Vorschläge für mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften (Ein Unternehmen, dass nicht in den Konzernabschluss einbezogen (konsolidiert) zu werden braucht. Die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern sollen besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein. Künftig müssen die Unternehmen im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften berichten, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. V. Aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende Änderungen Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses werden in deutsches Recht umgesetzt. Mittwoch, 30. April 2008Versteuerung des Firmenwagens bei privaten NutzungWenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Firmenwagen überlässt ist der Wert, der in der privaten Nutzung des Firmenwagens liegt, als sog. geldwerter Vorteil durch den Arbeitnehmer zu versteuern. Es gibt zwei Methoden den zu versteuernden geldwerten Vorteil zu ermitteln: 1. Pauschale Ermittlung (1 % Methode) Der geldwerte Vorteil kann, wenn eine private Nutzung des Pkws durch den Arbeitgeber gestattet wird, mit der 1 Prozent Regelung ermittelt werden. Der monatliche geldwerte Vorteil wird mit 1 % des Bruttolistenneupreises des Firmenwagens angesetzt. Dabei wird nicht auf den Zeitwert des Firmenwagens abgestellt, sondern nur auf den ursprünglichen Kaufpreis auf Basis eines Neuwagens. Zum Bruttolistenpreis gehört im Regelfall auch Sonderausstattung, insbesondere nach entsprechenden finanzgerichtlichen Entscheidungen auch Navigationsgeräte. Es ergibt sich folgende beispielhafte Berechnung: Bruttolistenneupreis des Pkw € 25.000,00 (inkl. MwSt.) Navigationsgerät € 1.000,00 (inkl. MwSt.) Gesamtbetrag € 26.000,00 (inkl. MwSt.) Monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % aus € 26.000,00 € 260,00 Dieser Betrag wird dem Einkommen hinzugerechnet und muss entsprechend mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Hinzu kommen noch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die ebenfalls als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Diese sind mit 0,03 % des Bruttolistenpreises mal einfache Entfernungskilometer Wohnung und Arbeitsstätte zu berechnen. Im vorgenannten Beispiel ergibt sich bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 10 km folgende Berechnung: 0,03 % von € 26.000,00 = € 7,80 x 10 km = € 78,00 Dieser Betrag ist ebenfalls dem Betrag hinzuzurechnen und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer aber Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen, wenn die Erhöhung der Entfernungskilometer auf 21 durch die Finanzgerichte entgültig gekippt werden. Zur Zeit können Werbungskosten erst ab dem 21 km geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat bereits erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Entfernungspauschale geäußert. Es bleibt aber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten. Neben dem Ansatz der 0,03 % Regelung kann auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % in Betracht kommen. Mit der Versteuerung sind alle privaten Fahrten des Pkw, d.h. auch längere Urlaubsfahrten, abgegolten. 2. Fahrtenbuch Die Alternative zur vorgenannten 1 %-Regelung ist die Führung eines Fahrtenbuches. Im Gegenzug verliert der Arbeitnehmer aber die Berechtigung die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend zu machen. Wenn von der 1 %- Regelung abgewichen wird, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nachzuweisen, wie hoch der private Anteil an den Fahrten mit den Firmenwagen ist. Hierzu ist es nach höchstrichterlicher Rechtssprechung notwendig ein Fahrtenbuch zu führen.
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und DienstleistungenDas Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat am 28.02.2008 bestätigt, dass eine Steuerermäßigung bei Aufwend-ungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen nur in Betracht kommt, wenn keine Barzahlung vorliegt. Es ist daher bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen darauf zu achten, dass die Vergütungen für die Leistungen auf das Konto des Leistenden überwiesen werden und ein Kontoauszug zum Nachweis der Steuererklärung beigefügt wird. Der Gesetzgeber will hiermit eine Überprüfbarkeit der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen durch das Finanzamt sicherstellen. Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung sind wie folgt: 1. Welche Leistungen sind steuerbegünstigt? Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gem. § 35 a EStG kommen nur die Aufwendungen für die Arbeitskosten in Betracht. Dieses Bedeutet, dass steuerlich nur Arbeitsleistungen begünstigt sind. Wenn zum Beispiel die Wohnung neu tapeziert bzw. ein neuer Teppich verlegt wird, sind steuerlich nur die Arbeitszeiten der Handwerker relevant. Die Materialkosten für Teppich und Tapeten sind steuerlich nicht anzusetzen. Es kommen als Dienstleistungen nur sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht, das heißt einfach zu verrichtende Handwerks- oder Gartenarbeiten. Neben den einfachen handwerklichen Leistungen gehören dazu auch Reinigungskosten für die Wohnung, Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein schwerer Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. 2. Formale Voraussetzungen Weitere Voraussetzung ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung für die Leistung vorliegt und der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistenden überwiesen worden ist. 3. Steuerschuldabzug Das Besondere an der vorliegenden Regelung ist, dass 20 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens aber € 600,00 im Jahr unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden können. Die tatsächlich zu zahlende Steuer kann daher um bis zu € 600,00 reduziert werden, unabhängig von der eigenen Steuerprogression. Tipps: Prüfen Sie die Rechnungen und achten Sie auf eine Trennung der Material- und Arbeitskosten. Zahlen Sie nur per Überweisung, damit Sie dem Finanzamt einen Bankbeleg vorlegen können.
Montag, 31. März 2008Unternehmensteuerreform 2008 – Änderungen für den MittelstandZum 01.01.2008 wird die Juli 2007 verabschiedete Unternehmensteuerreform in Kraft treten mit Steuersenkungen, aber auch - im Rahmen der Gegenfinanzierung - mit einigen Steuerbelastungen. Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer Die Körperschaftsteuer wird von derzeit 25 % auf 15 % abgesenkt. Gleichzeitig wird die Messzahl für die Berech-nung der Gewerbesteuer von bisher 5 % auf 3,5 % gesenkt. Damit wird die steuerliche Gesamtbelastung für Kapitalgesellschaften von durchschnittlich 38,65 % auf 29,83 % gesenkt. Im Gegenzug ist die Gewerbesteuer zukünftig nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig und die Staffelung der Gewerbesteuermesszahl bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt. Investitionsabzugsbetrag Die sog. Ansparrücklage/Ansparabschreibung wird durch die Regelung eines Investitionsabzugsbetrages ersetzt. Kleine und mittlere Unternehmen können zukünftig für die geplante Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd geltend machen (§ 7g EStG). Dies gilt nicht nur für die Anschaffung neuer, sondern auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter. Zudem wurde der Abzugsbetrag von € 154.000 auf € 200.000 erhöht und die Frist für die geplante Investition um ein Jahr auf drei Jahre verlängert. Ein weiterer Vorteil ist, dass das geplante Wirtschaftgut nicht mehr genau und präzise benannt werden muss. Es reicht die Benennung der Funktion. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Als weitere Gegenfinanzierung soll der Wert für "geringwertige Wirtschaftsgüter" (können sofort in voller Höhe abgeschrieben werden) von derzeit € 410,00. auf € 150,00 herabgesetzt werden. Für Wirtschaftsgüter von € 150,00 bis € 1.000,00 muss zukünftig ein jährlicher Sammelposten gebildet werden (§ 5 Abs. 2 EStG), dessen Wert jährlich mit 20 % abgeschrieben werden kann. Positiv ist die relativ unbürokratische Handhabung, da für die Sammelposten keine umfangreichen Dokumentationspflichten bestehen. Abschaffung der degressiven AfA Die Möglichkeit, bewegliche Güter des Anlagevermögens degressiv abzuschreiben, wird beseitigt (§ 7 Abs. 2 und 3 EStG werden gestrichen). Zukünftig wird nur noch eine lineare Abschreibung möglich sein. Es kann daher sinnvoll sein, Investitionen noch in das Jahr 2007 zu ziehen, um noch in den Genuss der degressiven AfA zu kommen. Zinsschranke Der in Konzernen üblichen Praxis einer steuermindernden Gestaltung durch erhöhte Fremdkapitalquoten soll entgegengewirkt werden. Hohe Zinsaufwendungen können nur eingeschränkt abgezogen werden. Diese Aufwendungen können jedoch in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Diese Neuerungen finden jedoch nur Anwendung für Konzernunternehmen und Zinserträge oberhalb einer Freigrenze in Höhe von € 1.000.000,-. Weitere Änderungen Auch bei Personengesellschaften ist künftig die Thesaurierung von Gewinnen möglich. Der Mantelkauf und eine mögliche Nutzung von Verlusten wurden dagegen erschwert bzw. begrenzt. Dienstag, 18. März 2008SteuerrechtHier erscheinen demnächst Urteile, Besprechungen, Anmerkungen und Tipps zum Steuerrecht, schauen Sie bald wieder rein!
Geschrieben von Garben, Schlüter, Schützler und Reiss
um
11:34
(Seite 1 von 1, insgesamt 13 Einträge)
|
KontaktGSSR Steuerberatungsgesellschaft mbH Rechtsanwälte - Steuerberater - Wirtschaftsprüfer Hohenzollernring 85/87 50 672 Köln Telefon 0221 - 399 24 0 Telefax 0221 - 399 24 10 E-mail info@gssr-steuern.de Web: www.gssr-steuern.de Autoren dieses Blogs
KategorienBlog abonnierenVerwaltung des Blogs |